A, wie

Arbeitsbekleidung

  • in einigen Arbeitsfeldern wird berufsspezifische Arbeitsbekleidung benötigt und unentgeltlich zur Verfügung gestellt
  • die Reinigung ist mit der Einsatzstelle abzusprechen

 

Arbeitsschutz

  • der Freiwilligendienst ist hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften einem Arbeitsverhältnis weitgehend gleichgestellt
  • für die Freiwilligen gelten deshalb die Arbeitsschutzbestimmungen wie z.B. Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung

 

Arbeitsunfall

  • ein Unfall während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg muss dokumentiert werden (Unfallbuch Einsatzstelle)
  • es bedarf einer umgehenden Meldung, innerhalb 3 Tagen, an den Träger und ein Unfallmeldebogen der Berufsgenossenschaft muss ausgefüllt werden
  • die Berufsgenossenschaft heißt: Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

 

Arbeitsunfähigkeit

  • bei Tätigkeitsunfähigkeit sind unverzüglich, vor Dienstantritt, sowohl die Einsatzstelle als auch der Träger telefonisch zu informieren
  • dies muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden; eine Bescheinigung durch die Eltern ist nicht ausreichend
  • anschließend erfolgt eine erneute Meldung bei der Einsatzstelle und dem Träger, um die voraussichtliche Dauer des Ausfalls zu nennen
  • die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) muss nun innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Tagen, beim Träger und in der Einsatzstelle eingereicht werden
  • bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen andauert, wird Krankengeld gezahlt

 

Arbeitszeit

  • laut Jugendfreiwilligendienstegesetz wird in den Formaten FSJ und BFD unter 27 ein Vollzeitdienst bis zu 38 Stunden geleistet
  • die Regelungen der Einsatzstelle (arbeitsrechtlich und tarifrechtlich) gelten meist auch für die Freiwilligen (Karenz, Vollzeitstunden usw.)
  • Nachtdienste sind vertraglich untersagt, auch für Volljährige

 

Arbeitszeitnachweis

  • die Freiwilligen sind in der Verantwortung einen monatlichen Arbeitszeitnachweis zu führen
  • die Mentorin/ der Mentor prüft diesen auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Dienstzeiten und Pausen, Fehlzeiten aufgrund Arbeitsunfähigkeit, Seminarzeiten) → an die Unterschriften denken
  • dieser ist durch die Freiwilligen bis zum 10. Tag des Folgemonats an den Träger zu übermitteln (per Post, per Fax, per Foto als Mail-Anhang)
  • das Formular steht im Downloadbereich der Website des Trägers zur Verfügung

 

Abschlussarbeit

  • am Ende des Freiwilligendienstes fordern wir die Gestaltung einer Abschlussarbeit ein
  • diese soll mindestens 2-3 Seiten umfassen und ist zu Beginn des Abschlussseminares abzugeben
  • ein Infoblatt mit zu Inhalt und Gestaltung der Abschlussarbeit steht im Downloadbereich der Website des Trägers zur Verfügung

 

E

Einsatzstellenbesuch

  • mindestens einmal pro Jahr besuchen die pädagogischen Mitarbeitenden des Trägers, die Freiwilligen in ihren Einsatzstellen
  • gemeinsam mit der Mentorin/ dem Mentor findet ein Austausch über die bisherige Arbeit und die Lernziele statt
  • außerdem zeigen die Freiwilligen ihren Arbeitsalltag und können vor Ort Fragen und Probleme klären

 

Erstattungen & Kosten

  • Fahrtkosten zu/ von der Einsatzstelle müssen von den Freiwilligen selbst getragen werden
  • Fahrtkosten die auf Grund der Seminare anfallen, werden vom Träger zurückerstattet
  • ein Formblatt zur Fahrtkostenerstattung steht im Downloadbereich der Website des Trägers zur Verfügung
  • die Mittagversorgung sowie das Programm zu den Seminaren sind für die Freiwilligen kostenfrei
  • die Erstellung eines Führungszeugnisses ist für Freiwilligendienstleistende kostenfrei
  • der Gesundheitsausweis ist dann kostenfrei, wenn die Einsatzstelle schriftlich bestätigt, dass sie die Kosten nicht übernimmt

 

F

Freistellung

  • eine bezahlte Freistellung vom Dienst muss im Vorfeld von der Mentorin/ dem Mentor genehmigt werden
  • diese ist für bis zu 3 Tage für Vorstellungsgespräche und Probearbeiten möglich, mit Vorlage eines schriftlichen Nachweises bei der Einsatzstelle
  • innerhalb der Seminarzeit ist eine Freistellung nur aus einem wichtigen Grund und im Einzelfall möglich (z.B. Facharzttermine, Bewerbungsgespräche, Einstellungstests, Fahrschulprüfungen), dies ist zwingend (im Vorfeld) mit der Seminarleitung abzusprechen und durch einen schriftlichen Nachweis zu belegen

 

Freiwilligendienst-Ausweis

  • das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sendet den Freiwilligen in den ersten Wochen des Einsatzes einen Ausweis zu
  • Vergünstigungen bei Einrichtungen des Bundes und z. T. beim Besuch kultureller Einrichtungen oder Veranstaltungen sind möglich

 

J

Jugendarbeitsschutzgesetz

  • dies gilt für alle Freiwilligen unter 18 Jahren und regelt u.a. die Arbeits- und Urlaubszeiten
  • Dienstzeiten:
    • nicht mehr als 8 h täglich / 40 h wöchentlich
    • Beschäftigung in der Zeit von 6 – 20 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
    • Ununterbrochene tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden
    • Fünf-Tage-Woche = 5 Tage Beschäftigung, danach zwei zusammenhängende Ruhetage
    • mindestens zwei Samstage/ Sonntage im Monat sollen frei sein
    • Feiertagsruhe
      • Beschäftigung am 24.12. und 31.12. bis 14 Uhr
      • keine Beschäftigung am 25.12., 01.01., 01.05. sowie am 1. Osterfeiertag
    • Pausenzeiten:
      • 30 min bei 4 – 6,5 h Arbeitszeit
      • 60 min bei mehr als 6 h Arbeitszeit
      • Ruhepause = Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten
    • Urlaubsanspruch → siehe Urlaub

 

K

Kündigung

  • die Dienstzeit ist vertraglich festgelegt und damit verbindlich
  • die Probezeit beträgt 6 Monate ab Dienstbeginn
  • innerhalb der Probezeit ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen durch alle drei Parteien mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen möglich
  • nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für alle Beteiligten nur aus einem sogenannten „wichtigen Grund“ möglich

= Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, einer Ausbildung oder eines Studiums

  • die Kündigung muss schriftlich innerhalb von 14 Tagen beim Träger vorliegen und von der Einsatzstelle bereits genehmigt/ zur Kenntnis genommen worden sein
  • eine Kündigung von Seiten der Einsatzstelle oder dem Träger kann jedoch auch verhaltensbedingt erfolgen

 

L

Lernzielvereinbarung

  • gemeinsam mit der Mentorin/ dem Mentor werden Ziele für die Dienstzeit besprochen und schriftlich festgehalten
  • diese werden in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. ergänzt
  • das Formular dafür steht den Einsatzstellen im internen Downloadbereich der Website des Trägers zur Verfügung

 

M

Mentorin/ Mentor

  • diese Person ist feste/-r Ansprechpartner/ -in bei allen Fragen und Problemen
  • und für die Fachliche Anleitung des Freiwilligen verantwortlich
  • diese Person kann z.B. die Leitung der Einsatzstelle/ Station/ Bereiches/ Gruppe innehaben

 

N

Nebenjob

  • grundsätzlich darf parallel zum Freiwilligendienst ein Nebenjob ausgeübt werden
  • dieser muss jedoch unbedingt im Voraus bei der Einsatzstelle und dem Träger angezeigt und entsprechend genehmigt werden
  • der Dienst im Freiwilligendienst hat jedoch immer Priorität und darf nicht unter der zusätzlichen Beschäftigung leiden
  • sind die Freiwilligen noch keine 18 Jahre alt, kann kein Minijob neben dem Freiwilligendienst ausgeübt werden, da laut Jugendarbeitsschutzgesetz maximal 40 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf

 

P

Pädagogische Begleitung durch den Träger

  • die Mitarbeitenden des Trägers sind für die individuelle pädagogische Begleitung und die Durchführung der Seminare verantwortlich
  • bei Fragen, Anliegen oder Problemen sind sie für die Freiwilligen da und versuchen in schwierigen Situationen zu helfen und zu vermitteln
  • außerdem planen sie während der Dienstzeit einen Einsatzstellenbesuch
  • durch die Seminare werden die Freiwilligen auf den Einsatz in ihren neuen Aufgabenfeldern vorbereitet und erlernen, Eindrücke zu reflektieren und Erfahrungen zu analysieren

 

S

Seminare

  • der Freiwilligendienst ist eine Bildungs- und Orientierungszeit, welche durch Seminare mit unterschiedlichen Themen begleitet wird
  • diese zählen genauso als Arbeitszeit wie der Dienst in der Einrichtung
  • bei einem 12-monatigem Dienst nehmen die Freiwilligen an mindestens 25 Bildungstagen teil, welche als 5-tägige Seminarwochen stattfinden
  • diese sind gesetzlich vorgeschrieben und die aktive Teilnahme ist daher Pflicht

 

T

Taschengeld & Sozialversicherung

  • das Taschengeld wird am Ende des Monats, rückwirkend, überwiesen und mittels eines Lohnbriefes dokumentiert
  • zusätzlich zum Taschengeld fallen Sozialversicherungsbeiträge an (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung)
  • diese werden vom Träger, zu 100% übernommen und haben keinen Einfluss auf die Höhe des Taschengeldes

 

Tätigkeiten

  • Freiwillige sollen keine hauptamtliche Fachkraft ersetzen, sondern diese durch Hilfstätigkeiten unterstützen
  • persönliche Stärken und Ideen dürfen und sollen in die tägliche Arbeit eingebracht werden

 

Träger/ Verein

  • der Verein „Freiwillig im Erzgebirge“ e.V. wird durch einen Vorstand geleitet, Vereinsvorsitzender ist Herr Mike Kirsch
  • Geschäftsführerin und damit Ansprechpartnerin für die Freiwilligen und Einsatzstellen ist Frau Juliane Rebentisch-Bercke
  • der Verein arbeitet nach seiner Satzung und den Durchführungsrichtlinien des Freistaates Sachsen

 

U

Unentschuldigtes Fehlen

  • Fehlzeiten in der Einsatzstelle müssen immer durch einen schriftlichen Nachweis belegt sein (AU, abgesprochene Freistellung, Urlaub)
  • auch im Seminar müssen Fehlzeiten schriftlich belegt sein (AU, abgesprochene Freistellung)
  • trifft dies in beiden Fällen nicht zu, wird in Absprache mit der Einsatzstelle die unentschuldigte Fehlzeit durch Urlaubstage ausgeglichen bzw. das Taschengeld gekürzt, bei Wiederholung erfolgt eine Abmahnung
  • unentschuldigte Seminartage müssen nachgeholt werden

 

Urlaub

  • bei einem zwölfmonatigen Dienst besteht ein Anspruch auf 27 Tage Urlaub
  • die Urlaubsplanung ist zu Beginn des Dienstes gemeinsam mit der Mentorin/ dem Mentor zu besprechen
  • alle Urlaubstage müssen durch die Einsatzstelle genehmigt werden
  • während der Seminare kann kein Urlaub genommen werden

 

V

Vereinbarung

  • die Zeit im Freiwilligendienst wird vertraglich durch eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der/ dem Freiwilligen, der Einsatzstelle und dem Träger geregelt
  • darin sind Rechte und Pflichten aller Vertragsparteien festgelegt, z.B.
    • Urlaub
    • Arbeitszeit
    • Leistungen

 

Z

Zertifikat

  • zum Abschluss desFreiwilligendienstes wird ein Zertifikat über die Teilnahme sowie eine Leistungseinschätzung ausgestellt
  • die Dienstzeit muss dafür mindestens 6 Monate betragen
  • eine vorläufige Dienstzeitbescheinigung für Bewerbungen/ Behörden kann ganzjährig auf Anfrage erstellt werden

 

Verein „Freiwillig im Erzgebirge“ e.V.
Äußere Wolkensteiner Str. 31
09496 Marienberg
03735 608745
03735 608747

Öffnungszeiten

Unsere Pädagogen sind am besten per Diensthandy erreichbar.
Mo | Di | Do:
08.00 – 12.00 Uhr
 und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch:
08.00 – 12.00 Uhr
 und 13.00 – 14.00 Uhr
Freitag:
08.00 – 13.00 Uhr
 sowie nach Vereinbarung